AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  • Sofern Sie unseren Bedingungen nicht widersprechen, gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
  • Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  • Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise

  • Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  • Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
  • Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
  • Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist. gelten sie frei verladen Abgangsort der Ware.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

  • Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht damit über. Das gilt insbesondere für die Transportgefahr, die zu Lasten des Käufers auch dann geht, wenn Lieferung frei Empfangsort erfolgt oder durch Transportmittel des Verkäufers.
  • Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet. Bei Lieferung ab Werk ist eine Haftung auch ausgeschlossen, wenn Leute des Verkäufers beim Verladen helfen und dabei dem Käufer einen Schaden zufügen.
  • Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch für den Fall des Fixgeschäftes. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 4 Zahlung

  • Der Kaufpreis ist mit Ablieferung der Ware beim Käufer fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
  • Ist die Gewährung von Skonto vereinbart, so ist der Käufer nur dann zu einem entsprechenden Abzug berechtigt, wenn er die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen bezahlt hat. Die Gewährung von Skonto bezieht sich nur auf den Warenwert ohne Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von Ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  • Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt oder dem Verkäufer bekannt wird.
  • Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß 469 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafte Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nur den Tell der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.
  • Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung

  • Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel oder Fehlmengen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Empfang der Ware zu rügen. Der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware auch nur teilweise vom Lagerort entfernt, bevor eine Einigung erzielt ist oder bevor dem Verkäufer die Möglichkeit zur Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gegeben wurde. Bei Abholung durch den Käufer ab Werk ist ein Mangel oder eine Fehlmenge sofort noch vor dem Abtransport zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  • Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat der Verkäufer die Ware auf seine Kosten abzuholen. Der Käufer ist nur berechtigt, Lagerkosten zu erheben, wenn die Ware nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung abgeholt wird. § 12 der Tegernseer Gebräuche gilt nicht mit Ausnahme von Ziffer 6
  • Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von 469 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer.
  • Übernimmt der Verkäufer auch Bauleistungen, so sind VOB, Teil B und VOB, Teil C Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
  • Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlender Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Das gilt insbesondere für Mängelfolgeschäden und für Schäden, die sich aus der mangelnden Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck ergeben.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung durch deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet. so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  • Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  • Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
  • Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen, ferner unter den Voraussetzungen des 4 Ziffer 7 ist der Verkäufer berechtigt, sich selber den Besitz an dar Ware zu verschaffen und diese sicherzustellen. Der Käufer darf den Abtransport nicht verhindern. Auch wenn der Verkäufer sich den Besitz gegen den Willen des Käufers wieder verschafft, stellt das keine verbotene Eigenmacht dar.
  • Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
  • Gerichtsstand für Vollkaufleute ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

 

Schlesselmann GmbH | Siedenburger Straße 1 | 27330 Asendorf/Graue
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Zusatzbedingungen zu den AGB – Allgemeine Verpackungsbedingungen

1. Allgemeines

Wir arbeiten ausschließlich auf Basis unserer beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der nachstehenden Allgemeinen Verpackungsbedingungen, jeweils neueste Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller. Sind zu dem Verpackungsauftrag zusätzlich oder ausschließlich Speditionsleistungen Vertragsgegenstand werden diese auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung erbracht. Abweichende Speditionsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.

2. Verpflichtungen des Bestellers

  • Bei Auftragserteilung hat der Besteller uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des zu verpackenden Gutes schriftlich mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Der Besteller hat ferner schriftlich auf besondere Risiken aufmerksam zu machen, die uns üblicherweise nicht bekannt sein können, z.B. die sich aus behördlichen Vorschriften, aus Vorgaben des Empfängers, den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln sowie aus einer vorgesehenen Nachlagerung und allgemeinen Umwelteinflüssen etc., ergeben.
  • Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Besteller verantwortlich.
  • Der Besteller ist verpflichtet, das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  • Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, sind korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.
  • Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Besteller. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Besteller ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.
  • Der Auftraggeber ist bei Verpackung in seinem Werk verpflichtet, die von uns angelieferten Kisten und Hilfsstoffe unentgeltlich zu entladen und an den Verpackungsort zu bringen.
  • Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.
  • Der Auftraggeber trägt zu seinen Lasten die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden verpackten Güter (z. B. Transport-, Lager- und/oder Feuerversicherung); ungeachtet unserer Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 7.1.

Soweit wir für den Besteller eine Transport- oder Lagerversicherung abschließen sollen, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Besteller trägt hierfür die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Verpackungsmaterialien bleiben unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, auch der künftigen und solcher aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.

4. Gewährleistung

  • Wir haften für Schäden, welche durch unsere Tätigkeit entstanden sind, nur soweit uns eine schuldhafte Verletzung unserer Vertragsplichten nachgewiesen wird.
  • Wir haften für den unmittelbaren Schaden (Primärschaden) am verpackten Gut. Bei Beschädigung beschränkt sich unsere Haftung unter ausdrücklicher Ablehnung weitergehender Ansprüche auf die Kosten, die zur Reparatur des beschädigten Gutes aufgewendet werden müssen. Wertminderungsansprüche sind ausgeschlossen.
  • Für Schäden, welche durch eine Transport- oder Lagerversicherung versichert sind bzw. durch eine Transport- oder Lagerversicherung üblicherweise versichert werden können, haften wir nicht.
  • Wir sind von jeder Haftung befreit, wenn uns ein Schaden nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnis, gemeldet und uns nicht Gelegenheit gegeben wird, an der Schadensfeststellung teilzunehmen.
  • Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung und deren Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens am verpackten und/oder von uns gegen Korrosion geschützten Gut im Rahmen der vom Gesetz und den Grundsätzen der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Der Ursachenbeweis durch den Auftraggeber hat mit einzuschließen, dass keine Fremdeinwirkungen wie z.B. unsachgemäßes Transportieren, Stauen, Umschlagen oder Lagern durch Dritte für die Entstehung des Schadens ursächlich waren.
  • Wird unsere Verpackungsleistung durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte teilweise oder gänzlich erneuert, geändert oder ergänzt (z.B. nach einem Transportunfall, wegen einer Zollkontrolle oder wegen zusätzlicher Lagerzeiten), entfällt unsere Haftung.
  • Ist das Anbringen eines dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes vereinbart, ist als Beschaffenheit unserer Leistung der vereinbarte Konservierungszeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum maßgebend. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben. Auch bei einer konservierten Verpackung entfällt unsere Haftung, wenn diese teilweise oder gänzlich erneuert, geändert oder ergänzt wird, insbesondere, wenn sie aus zollrechtlichen Gründen geöffnet oder beschädigt wurde.
  • Bei Verpackung von Gebrauchtmaschinen ist eine Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen.
  • Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung der Verpackungsleistung bei Vorliegen eines Mangels steht ausschließlich uns zu.
  • Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen sowie die Rüge- und Untersuchungspflichten gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Leistungszeit, Leistungsbegrenzung

  • Ausführungszeiträume und Arbeitszeiten für Verpackungsleistungen bedürfen der schriftlichen Festlegung. Die Ausführungszeit verlängert sich angemessen, wenn die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist und auf einem unvorhergesehenen Ereignis beruht, wie z.B. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, witterungsbedingte Umstände, nicht rechtzeitige Belieferung mit Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung etc.. Dies gilt auch, wenn die unvorhergesehenen Ereignisse erst während eines Leistungsverzuges auftreten oder bei einem Subunternehmen des Verpackungsbetriebes eintreten oder sich auswirken. Wir verpflichten uns, den Besteller unverzüglich über ein Leistungshindernis und die voraussichtliche Verzögerung zu informieren. Ein etwaiger durch uns schuldhaft verursachter Verzugsschaden ist, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, auf 0,5 % pro Woche, maximal auf 5 % der vertraglich vereinbarten Verpackungsvergütung beschränkt, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart wurde.
  • Unsere Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf die Stückzahl und äußere Beschaffenheit der eingegangenen Güter, nicht jedoch auf den Inhalt ganzer Packstücke, wie Kartons, Säcke, Beipackkisten , auch wem diese zur Entnahme von Lieferscheinen oder Begleitpapieren geöffnet werden, bzw. die Papiere nur zur Erstellung von Packlisten abgeschrieben werden.
  • Alle Nebenleistungen, wie Verzollen oder Erstellung von Packlisten, sind extra zu vergüten.

6. Gefahrübergang

Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung des Ausgangsfahrzeuges auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Haftung

  • Haftung bei Verpackungsaufträgen: Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Allgemeinen Verpackungsbedingungen sowie ausschließlich im Rahmen unserer bestehenden Verpackungshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme je Schadensfall in Höhe bis zu Euro 000, maximal aber für alle Schäden je Versicherungsjahr von Euro 250.000. Die Haftungsdauer beträgt entsprechend den Versicherungsbedingungen längstens 12 Monate, beginnend ab Datum der Verpackung. Verpackungsaufträge mit Ziel USA/Kanada bedürfen wegen der erhöhten Risiken einer gesonderten Vereinbarung. Auf Verlangen des Bestellers bemühen wir uns auf seine Kosten wegen der erhöhten Risiken (Haftungsdauer, USA I Kanada etc.) um einen erweiterten Versicherungsschutz. Im Übrigen ist die Haftung des Versicherers sowie eine etwaige subsidiäre Haftung unsererseits auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Schadenersatzansprüchen jedweder Art, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Verpackung sowie bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn die Schadensursache auf Vorsatz und I oder grober Fahrlässigkeit beruht. Hat der Auftraggeber sich vorbehalten oder es übernommen, Art und Begrenzung der Leistungen, deren Zusammenhang, Beschaffenheit, Mengen sowie Eigenschaften einschließlich deren Haltbarkeitsdauer vorzuschreiben oder auch nur vorzugeben, so fällt ihm neben der Verantwortlichkeit auch die eines Sachkundigen für Verpackungs- und Korrosionsschutzmaßnahmen zu. In derartigen Fällen beschränken sich unsere Verantwortlichkeiten und Pflichten auf eine ordnungsgemäße, bestell- und fachgerechte Ausführung der vorgegebenen Leistungen.
  • Haftung bei Speditionsaufträgen: Bei der Ausführung von Speditionsaufträgen haften wir ausschließlich gemäß den Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Unsere Haftung ist in sämtlichen Schadensfällen beschränkt auf die Haftungshöchstsummen gemäß den Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). In dem darin genannten Umfang unterhalten wir eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung ist auf die Versicherungsleistung beschränkt.
  • Jede weitergehende Haftung ist ausge Ein erweiterter Haftungs- und Versicherungsumfang bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dabei entstehende Kosten hat der Besteller zu tragen.

8. Gerichtsstand / Schriftform

Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Verpackungsauftrages I Vertrages bedürfen stets der Schriftform.

Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Verpackungsauftrag ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

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